Aktuelles
Zum Lesen bzw. Schließen des gesamten Artikels bitte auf [ ... alles lesen] klicken.
BGH sorgt in neuem Urteil für einen besseren Realitätsbezug –
insbesondere bei Altehen
Brandneues BGH Urteil vom 21.09.2011 XII ZR 121/09 zu den Anforderungen an die Erwerbsbemühungen des
Unterhaltsberechtigten (Bewerbungen), zu ehebedingten Nachteilen und nachehelicher Solidarität.
[ ... alles lesen]
Der BGH hat in seinem brandneuen Urteil für einen besseren Realitätsbezug insbesondere bei Altehen gesorgt. Während bisher für Unterhaltsansprüche von den Frauen verlangt wurde, dass sie 20 bis 30 Bewerbungen pro Monat nachweisen mussten, um ihre Bewerbungsbemühungen darzulegen, hält der BGH in seiner neuen Entscheidung diesen pauschalen Ansatz nicht mehr für richtig.
Vielmehr relativiert er, dass die Anzahl von Bewerbungen nur ein Indiz, nicht aber ein alleiniges Merkmal für die Bewerbungsbemühungen seien. Es komme maßgeblich auch auf die realen Beschäftigungschancen der Unterhaltsberechtigten an, wobei die tatsächlichen Gegebenheiten des Arbeitsmarktes und die persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten des Arbeitssuchenden zu prüfen seien.
Zwar spreche das Alter der Ehefrau (im entschiedenen Fall von über 50 Jahre) nicht generell gegen realistische Erwerbschancen, hierzu können aber neben dem Alter z. B. die lange Berufsabstinenz und gesundheitliche Einschränkungen führen, wobei in jedem Fall eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist. Eine geringere Anzahl von Bewerbungen kann nach dem neuen Urteil also durchaus ausreichend sein, wenn z. B. nur geringe Chancen für einen Wiedereintritt in das Berufsfeld bestehen und damit die mangelhafte Arbeitssuche nicht die Ursache für die Arbeitslosigkeit ist.
Für das Vorliegen von ehebedingten Nachteilen sei zu prüfen, ob die Ehefrau aufgrund der langen Berufspause während der Ehe nunmehr schlechtere Erwerbschancen hat. Weiter sei bei der anzustellenden Billigkeitsabwägung nicht nur zu prüfen, ob ehebedingte Nachteile vorliegen, zu prüfen sei auch, inwieweit die nacheheliche Solidarität einer Befristung oder Herabsetzung des Unterhaltes widerspreche. Dieser Grundsatz gelte nicht nur für die Unterhaltstatbestände des Alters oder Krankheitsunterhaltes sondern ausdrücklich auch für den Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB.
Hierzu seien neben der Dauer der Ehe der Kindererziehung und Haushaltsführung und der Dauer der Zahlungen noch zu berücksichtigen, dass der Ehemann seine während der Ehe durchgeführte berufliche Fortbildung und sein heute erzieltes Einkommen jedenfalls auch der Unterstützung durch die die Ehefrau zu verdanken habe.
Der BGH lässt in der neuen Entscheidung damit erkennen, dass er die nacheheliche Solidarität stärker berücksichtigen will, als dies bisher geschehen ist. Der Gesichtspunkt, dass die berufliche Fortbildung und Karriere des Unterhaltspflichtigen durch die Mitarbeit der Ehefrau ermöglicht wurde, die sich um die Kinder und den Haushalt gekümmert hat, wird in Zukunft deshalb eine größere Rolle spielen müssen. Der BGH will den Berechtigten jedenfalls in solchen Fällen lange an den hierdurch hervorgerufenen höheren Einkünften unter dem Gesichtspunkt der nachehelichen Solidarität teilhaben lassen.
Berücksichtigung von Steuererstattungen im Unterhaltsrecht
Im vorliegenden Fall hatte der Pflichtige sein Einkommen reduziert, weil in dem maßgeblichen Kalenderjahr Steuernachzahlungen aus lange zurückliegenden Jahren angefallen waren.
[ ... alles lesen]
Dem erteilt der BGH eine Absage. Es gäbe kein absolutes Prinzip, dass nur die Steuerlast, die im betreffenden Jahr tatsächlich gezahlt wird, einkommensmindernd zu berücksichtigen ist. In jedem Fall komme es auf eine Einzelbetrachtung an und die gesamten Steuernachzahlungen können nur dann berücksichtigt werden, wenn der Pflichtige nachweisen kann, dass die Ehefrau in der Zeit, in der der Unterhaltspflichtige keine Steuern bezahlt hat, an der hierdurch höheren Liquidität bereits Anteil hatte.
BGH Urteil vom 21.09.2011 XII ZR 121/09 zu den Anforderungen an die Berücksichtigung von Steuererstattungen im Unterhaltsrecht
Umfang der Erwerbsobliegenheit bei gesteigerter Unterhaltspflicht
1. Die Ausübung einer Nebentätigkeit an den Wochenenden erscheint trotz der gesteigerten Erwerbsobliegenheit neben einer vollschichtigen Tätigkeit im Umfang von 172 Stunden im Monat regelmäßig nicht zumutbar, so dass also eine 40ig-Stunden-Woche ausreicht.
[ ... alles lesen]
2. Auch ein bereits vollschichtig Berufstätiger muss sich im Rahmen seiner gesteigerten Erwerbsobliegenheit allerdings um eine besser dotierte Tätigkeit bemühen, wenn er für den Mindestunterhalt nicht leistungsfähig ist. Hierbei ist es einem gesunden ungelernten Arbeiter auch zumutbar, körperlich anstrengende Arbeiten auszuführen, etwa im Straßenbau oder als Lagerarbeiter.
3. Ein ungelernter Arbeiter kann bei Ausschöpfung seiner vollen Arbeitskraft ein Nettoeinkommen in Höhe von 1.155,00 € erzielen.
4. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass bei Zusammenleben mit einem leistungsfähigen Partner die Lebenshaltungskosten sinken. Will der Unterhaltsschuldner eine Absenkung vermeiden, muss er darlegen und beweisen, dass durch das Zusammenleben keine Synergieeffekte entstehen. Die Absenkung des Selbstbehaltes um 10 % ist damit möglich (von 950,00 € auf 855,00 €).
OLG Hamm, Beschluss vom 25.05.2011 zum Umfang der Erwerbsobliegenheit bei gesteigerter Unterhaltspflicht
Elterliche Sorge und Bindungstoleranz
Das Oberlandesgericht Hamm unterstreicht für Sorgerechtsentscheidungen noch einmal die hervorragende Bedeutung des Kriteriums der Bindungstoleranz.
[ ... alles lesen]
Dieses Merkmal kann sogar unüberwindlich erscheinende Vorbelastungen des bindungstoleranten Elternteils überwiegen. Unter Bindungstoleranz versteht man die Fähigkeit, die Bedürfnisse des Kindes nach Kontakt und Zuwendung durch den anderen Elternteil zu achten und zu fördern.
OLG Hamm, Beschluss vom 20.06.2011 zur alleinigen elterlichen Sorge und Bindungstoleranz
Mehr Rechte für Scheinväter
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechte von Vätern gestärkt, die Unterhalt für ein fremdes Kind im Glauben, es sei ihr eigenes Kind, gezahlt haben.
[ ... alles lesen]
Nach erfolgreicher Anfechtung der Vaterschaft haben solche Väter nun einen Anspruch gegen die Mutter des Kindes, dass diese den Namen des tatsächlichen Vater bekannt gibt, damit sie vom tatsächlichen Vater den irrtümlich gezahlten Unterhalt zurück verlangen können.
(AZ XII ZR 136/09).
Zuwendungen von Schwiegereltern
Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung zur Frage der Zuwendungen von Schwiegereltern an das Schwiegerkind geändert.
[ ... alles lesen]
Während eine Rückforderung nach früherem Recht nur ausnahmsweise möglich war, sieht der BGH in seiner Entscheidung vom 03.02.2010 in der Zuwendung von Schwiegereltern an das Schwiegerkind nun eine Schenkung im Sinne des § 516 BGB und billigt den Schwiegereltern einen Rückforderungsanspruch zu. Es ist nicht mehr vorrangig zu prüfen, ob der Zugewinnausgleich der Ehegatten zu einem angemessenen Ausgleich geführt hat. Die Rückabwicklung erfolgt nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage. Die Geschäftsgrundlage entfällt mit endgültiger Trennung der Eheleute, durch die das Scheitern der Ehe zum Ausdruck kommt. Die Höhe des Rückforderungsanspruchs richtet sich nach verschiedenen Gesichtspunkten u.a. der Dauer der Ehe, der noch vorhandenen messbaren Vermögenswerte, Art und Umfang der Leistungen und schließlich den Einkommens- und Vermögensverhältnissen von Schwiegereltern und Schwiegerkind.
Folge:
Der Wert der Zuwendung muss nicht voll zurückgegeben werden, sondern nur der Wert der Zuwendung, der nach der Trennung der Eheleute noch vorhanden ist. Das bedeutet, dass die Forderung geringer wird, je länger die Ehe dauert und das eigene Kind von der Schenkung an das Schwiegerkind mit profitiert hat.
Für die Rückforderung von Arbeitsleistungen (z.B. hat der Schwiegervater beim Hausbau mitgeholfen) greift das Schenkungsrecht weiterhin nicht. Wenn aber die Arbeitsleistungen über erwiesene Gefälligkeiten hinausgehen, also einen erheblichen Umfang aufweisen, kann in dem Verhalten der Parteien der schlüssige Abschluss eines besonderen familienrechtlichen Vertrags gesehen werden. Dessen Geschäftsgrundlage kann durch das Scheitern der Ehe entfallen. Auch dieser Anspruch ist auf den Betrag der noch vorhandenen Vermögensmehrung zu begrenzen und darf den Betrag für die ersparten Kosten einer fremden Arbeitskraft nicht übersteigen.
Kindesunterhalt
Bei Unterhaltsverpflichtungen gegenüber minderjährigen oder privilegiert volljährigen Kindern ist zu prüfen, inwieweit dem Unterhaltspflichtigen eine Nebentätigkeit zugemutet werden kann. Nach dem Arbeitszeitgesetz ist die wöchentliche Arbeitszeit auf 48 Std. begrenzt.
[ ... alles lesen]
Arbeitszeiten sind bei verschiedenen Arbeitgebern zusammenzurechnen. Diese Vorschrift ist die Obergrenze der zumutbaren Erwerbstätigkeit (BGH 04.05.2011 XII ZR 70/09, FamRZ 11, 1041). Damit reicht also eine vollschichtige Tätigkeit nicht aus, um der gesteigerten Unterhaltspflicht zu genügen.
Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Ausnutzung der Höchstgrenze der Arbeitszeit für ihn nicht in Betracht kommt, trifft den Unterhaltsverpflichteten. Dabei ist in der Regel von einer Genehmigung der Nebentätigkeit durch den Arbeitgeber auszugehen. Auch die Arbeitsmarktsituation bietet keinen Hinderungsgrund für die Aufnahme von Nebentätigkeiten. Allerdings ist die gesundheitliche Situation ebenso zu berücksichtigen, wie die aktuelle Auslastung durch die vollzeitige Beschäftigung, der Zeitaufwand für die Fahrten von und zur Arbeitsstelle, die verbleibende Zeit für die Erledigung des eigenen Haushaltes sowie die Pflege des Umgangs mit den gemeinsamen getrennt lebenden Kindern.
Ein pauschaler Ansatz von 400,00 € scheidet aus, da es neben einer vollschichtigen Tätigkeit selten möglich sein wird, innerhalb der für die Nebentätigkeit einzusetzenden Zeit tatsächlich 400,00 € zu erzielen. Dies müsste im Einzelfall nach Zeitaufwand und erzielbaren Stundenlohn von dem Unterhaltsberechtigten genau begründet werden.
Elterliche Sorge
In einem Sorgerechtsverfahren kann ein Wechselmodell nicht gegen den Willen eines Elternteils gerichtlich angeordnet werden, weil ein Wechselmodell die Kooperationsbereitschaft beider Eltern voraussetzt.
[ ... alles lesen]
Können die Eltern kein Einvernehmen erzielen, muss das Gericht das Aufenthaltsbestimmungsrecht einem Elternteil übertragen und zwar auch dann, wenn die gemeinsame Betreuung des Kindes im Rahmen eines Wechselmodells dem Kindeswohl am besten entsprechen würde (OLG Düsseldorf 14.03.2001, II-8 UF 189/10, FamRZ 11, 1154).
Umgangsrecht
Eine gerichtlich genehmigte Umgangsvereinbarung ist unanfechtbar, da der Beschluss im Einverständnis mit allen Beteiligten zustande gekommen ist.
PKH/VKH
In Familienstreitsachen nach § 121 ZPO, hier in einem Unterhaltsrechtsstreit, gilt das Gebot der Waffengleichheit. Die „arme Partei“ hat nach diesem Grundsatz einen Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwaltes, wenn der Gegner durch einen Anwalt vertreten ist, § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 121 Abs.2 ZPO.
Haushaltsgegenstände
§ 1568 b Abs. 2 BGB spricht eine Vermutung dafür aus, dass Haushaltsgegenstände, die während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafft worden sind, gemeinsames Eigentum der Ehegatten darstellen.
[ ... alles lesen]
Diese Vermutung wird widerlegt, wenn ein Ehegatte nachweist, dass ihm ein Haushaltsgegenstand allein gehört. Dieser Beweis lässt sich allerdings nicht allein durch die Vorlage von Rechnungen oder Kaufverträge führen, da diese Urkunden nichts über das Miteigentum aussagen. Gelingt einem Ehegatten der Beweis für sein Alleineigentum, sind diese Haushaltsgegenstände im Rahmen des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen.
Änderungen im Familienrecht
I. Verfahrensrecht
Das Verfahrensrecht ist zum 1.9.2009 grundlegend reformiert worden: dies zeigt sich schon im sprachlichen Bereich, da es jetzt keine Urteile, sondern nur noch Beschlüsse gibt. Eine Ehe wird heute also durch Beschluss und nicht mehr durch Scheidungsurteil geschieden.
[ ... alles lesen]
Die Eheleute heißen nicht mehr Parteien, sondern Beteiligte und die Prozesskostenhilfe heißt jetzt Verfahrenskostenhilfe.
Ab sofort wird das Familiengericht als künftig Großes Familiengericht unabhängig von den Verfahrenswerten über alle mit der Ehe zusammenhängenden Angelegenheiten entscheiden. Künftig können und sollen Einstweilige Anordnungen (Eilverfahren) beantragt werden, ohne dass gleichzeitig ein Hauptsacheverfahren eingeleitet werden muss. Alle gerichtlichen Entscheidungen müssen mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen werden. Kinder betreffende Verfahren werden beschleunigt geführt, und Kinder werden in streitigen Verfahren einen Verfahrensbeistand zur Unterstützung ihrer Interessen bekommen.
II. Versorgungsausgleich
Der Versorgungsausgleich (der Ausgleich von wechselseitig während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften) ist grundlegend neu strukturiert worden. Es ist zunächst die Barwert VO ersatzlos gestrichen worden, ferner sind VAHRG und das VAÜG jetzt außer Kraft.
[ ... alles lesen]
Vorrangiges Ziel der Neuregelung ist es, die bisherigen Ausgleichsformen durch die Realteilung eines jeden Anrechts als Grundsatz abzulösen. Damit sollen durch Umrechnung bedingte Wertverluste vermieden werden. Dies wird künftig insbesondere für laufende Betriebsrenten gelten.
Daneben bleiben die externe Teilung und der schuldrechtliche Ausgleich möglich. Bei einer Ehezeit bis zu drei Jahren (kurze Ehe) findet ein Versorgungsausgleich nur auf Antrag statt. Auch können die Ehegatten den Versorgungsausgleich durch Vereinbarung ausschließen oder z. B. auf den Ausgleich von ehebedingten Nachteilen oder einen Teil der Ehezeit begrenzen. Dabei ist die alte Regelung, wonach ein ehevertraglich vereinbarter Ausschluss des Versorgungsausgleichs unwirksam wird, wenn innerhalb der Jahresfrist Scheidungsantrag eingereicht wird, ersatzlos entfallen. Auch können Gesamtregelungen der ehelichen Vermögensverhältnisse künftig unter Einbeziehung des Versorgungsausgleichs erfolgen.
III. Zugewinnausgleich
Durch die Reform des Zugewinnausgleichs werden bei Eheschließung vorhandene Schulden im Anfangsvermögen künftig berücksichtigt werden. Führen die Eheleute die Schulden eines Ehepartners in der Ehe zurück, erhielt der andere Ehegatte bisher für diesen Schuldenabbau keinen Ausgleich.
[ ... alles lesen]
Dies wird in Zukunft anders und gerechter sein. Ehegatten haben künftig Anspruch auf Auskunft über das Vermögen des anderen Ehegatten bereits bezogen auf den Trennungszeitpunkt und nicht erst bezogen auf die Einreichung des Scheidungsantrags. Auch kann ein Ehegatte vom anderen verlangen, dass dieser seine Auskunft belegt, das heißt also z.B. Kontoauszüge vorlegt.
Der vorläufige Rechtsschutz gegen unredliche Vermögensverschiebungen ist verbessert worden. Ergeben sich ernst zu nehmende Befürchtungen, dass ein Ehegatte im Zusammenhang mit der Trennung den Anspruch des anderen auf Teilhabe am Vermögen gefährdet, kann der Zugewinnausgleich direkt eingeklagt und durch Arrest gesichert werden.